IHRE RECHTE | Das sollten Sie wissen

Rechte nach einem unverschuldeten Unfallereignis:

  1. Gutachten duch einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl
  2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
  3. Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung
  4. Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauen im Totalschadenfall
  5. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung
  6. als Geschädigter bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschadenfall) durch die eintrittspflichtige Versicherung ist zu erstatten:

Die folgenden Tipps und Hinweise erläutern wir Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall.

1. Ihr Recht: Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht höher als ca. 520 bis 770 Euro – je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihres Sachverständigen aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden. Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug werben wollen.

2. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfall alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

5. Ihr Recht: im Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene MwSt abgezogen. Denn im Schadenfall wird die MwSt nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete MwSt-Abzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeuges ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

6. Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

7. Ihr Recht: als Geschädigter bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschadenfall)

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.

Durch die eintrittspflichtige Versicherung ist zu erstatten:

Bergungskosten

Ist das eigene Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher oder fahrfähig, so sollte es vom Unfallort geborgen werden. Die Kosten dafür hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Die Rechnung des Abschleppunternehmens ist bei der gegnerischen Versicherung einzureichen. Dies kann auch ein Anwalt für Sie erledigen.

Reparaturkosten

Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem KFZ-Sachverständigen vorlegen. Wann werden sie gezahlt? Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen.Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat. Ausnahme: 130%-Regel.

Wertminderung

Dies ist der bei einem Verkauf des reparierten Fahrzeugs zu erwartende Mindererlös. Berechnet wird er i.d.R. für Fahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre sind und deren Laufleistung geringer als 100.000 km ist. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Die Höhe der Wertminderung wird von einem Sachver-ständigen im Rahmen eines Haftpflicht Kfz gutachtens ermittelt.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld im Kfz-Haftpflichtschadenfall ist ein finanzieller Ausgleich für eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung.
Diese muss gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung belegt werden. Auskunft darüber geben Ärzte und Rechtsanwälte.

Anwaltskosten

Nach deutschem Recht bekommt der Geschädigte bei einem unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden Rechtsanwalts- und Gutachterkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Einzureichen ist die Honorarrechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung. In der Regel wird dieses vom beauftragten Kfz Gutachter (durch uns) erledigt.

Sachverständigenhonorar

Nach deutschem Recht bekommt der Geschädigte bei einem unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden die Rechnung des Sachverständigen erstattet. Einzureichen ist dessen Honorarrechnung bei der gegnerischen Haftpflicht-versicherung. Wird mit der Beauftragung des Sachverständigen der Honoraranspruch aus dem Schadenersatz zugunsten des Sachverständigenbüros abgetreten, so können unsere Sachverständige mit der Versicherung direkt abrechnen.

Mietwagenkosten

Ist ein Fahrzeug durch einen unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden nicht mehr nutzbar, so hat der Geschädigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, wenn er dieses benötigt. Der Tagessatz richtet sich nach der Mietwagenklasse, in die das beschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung eingestuft wurde. Ist ein Fahrzeug älter als fünf Jahre, wird es in der Regel eine Klasse herabgestuft. Über die Anspruchsdauer können nur die gegnerische Versicherung oder ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Wird ein Ersatzfahrzeug benötigt, ist die Reparaturdauer laut Kfz-Gutachten (Arbeitszeit ohne Wartezeit) in der Regel Teil der Anspruchsdauer.
Anstatt eines Ersatzfahrzeugs kann sich der Geschädigte auch den Nutzungsausfall auszahlen lassen.

Nutzungsausfall

Ist ein Fahrzeug durch einen unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden nicht mehr nutzbar, so kann sich der Geschädigte, wenn er ein Ersatzfahrzeug benötigt, anstelle des Mietwagens auch den Nutzungsausfall bezahlen lassen. Den Tagessatz der Nutzungsausfallgruppe, dem das Fahrzeug zuzuordnen ist, gibt der Sachverständige im Haftpflicht-Kfz-Gutachten an.Über die Anspruchsdauer können nur die gegnerische Versicherung oder ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Wird ein Ersatzfahrzeug benötigt, ist die Reparaturdauer laut Kfz-Gutachten (Arbeitszeit ohne Wartezeit) in der Regel Teil der Anspruchsdauer.

Kostenpauschale

Pauschalbetrag für Ihnen entstandene Kosten.
Näheres darüber können Sie bei der gegnerischen Versicherung oder Ihrem Rechtsanwalt erfahren.

Zulassungs-/ Abmeldekosten

Kosten, die für Fahrzeug unfallbedingt beim An- und Abmeldung anfallen.
Kosten für beschädigte Kennzeichen-Plaketten.