Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Schadenhöhe und ist begründet darin, dass der Geschädigte die Höhe seines Anspruches unabhängig und frei von Weisungen Dritter feststellen lassen darf. Der gegnerische Versicherer ist schließlich Partei des Unfallverursachers und schon deshalb nicht geeignet, einen Schaden unvoreingenommen zu bewerten.
Das unabhängige Gutachten ist allerdings auch aus Beweissicherungsgründen oft unverzichtbar. Selbst scheinbar klare Unfälle stellen sich im Nachhinein oft als streitig heraus. Auch hier hilft das unabhängige Gutachten den tatsächlichen Unfallverlauf feststellen zu können.
Neben der Feststellung der Reparaturkosten befasst sich das Gutachten oft auch mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes. Immer wichtiger wird auch die Ermittlung der so genannten merkantilen Wertminderung, die durchaus auch noch bei älteren Fahrzeugen eine Rolle spielen kann. Wird – aus welchen Gründen auch immer – darauf verzichtet ein Gutachten erstellen zu lassen, fehlt es später zumeist auch an der Möglichkeit, die merkantile Wertminderung noch durchzusetzen.
Die Kosten des Gutachtens werden durch den Schädiger erstattet. Lediglich bei so genannten Bagatellschäden kann es vorkommen, dass eine Erstattung der Sachverständigenkosten nicht erfolgt. Bagatellschäden sind in der Regel Reparaturkosten, die unterhalb von 750,00 € liegen. In diesen Fällen findet man üblicherweise mit dem beauftragten Sachverständigen eine vernünftige Lösung.
Viele Geschädigte sind verunsichert, wenn sie ein Gutachten in Auftrag geben und im Anschluss der Versicherer die Werte des Gutachtens meistens durch so genannte Prüfberichte reduziert. Viele Anwälte sprechen bereits von willkürlichen Kürzungen, die mit geltendem Recht nicht im Einklang stehen. Häufig werden Stundenverrechnungssätze reduziert oder so genannte Nebenpositionen der Reparatur einfach gestrichen.
Dies ist zwar ärgerlich, aber auch hier zeigt sich ganz deutlich, dass ein Gutachten unverzichtbar ist. Nur wenn ein Gutachten gefertigt wurde, besteht überhaupt noch eine Möglichkeit, sachgerecht gegen eine entsprechende Kürzung vorzugehen.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann man daher nur den Rat geben in jedem Fall ein Gutachten erstellen zu lassen, ganz gleich was der gegnerische Versicherer vorschlägt.
Bei Rückfragen können Sie sich auch jederzeit an das Ingenieurbüro Grona oder SZH Gutachtenzentrale Ingenieurbüro wenden.